Patentanmeldung auch ohne Geld, die Verfahrenskostenhilfe Teil 2


Dies ist die Fortsetzung des Artikels Patentanmeldung auch ohne Geld, die Verfahrenskostenhilfe Teil 1.

III. Welche Rechtsfolgen hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe?

Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dann wird der Antragsteller so gestellt, als habe er die entsprechenden Gebühren für die Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde bereits bezahlt. Das heißt, es treten die für den Fall der Nichtzahlung von Gebühren vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ein, jedoch nur soweit diese Gebühr von der Verfahrenskostenhilfe erfasst wird und die Rechtsfolgen noch nicht eingetreten sind (§ 130 II 1 PatG). Verfahrenskostenhilfe kann also nicht im Nachhinein, zum Beispiel nach Ablauf einer Zahlungsfrist gewährt werden. Rückständige und künftige Auslagen sind nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bewilligungsbeschlusses zu fordern (§ 130 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

IV. Kann ein Anwalt genommen werden?

Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, kann auf einen gesonderten Antrag hin dem Antragsteller ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt, Rechtsanwalt oder Erlaubnisscheininhaber seiner Wahl beigeordnet werden.
Dies setzt voraus, dass die anwaltliche Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich scheint. Dies ist in der Regel der Fall.

Aber auch wenn ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, Rechtsanwalt oder Erlaubnisscheininhaber vertreten ist, werden die Kosten für einen Anwalt übernommen (§ 133 PatG).

V. Kann die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden?

Ja, denn die Verfahrenskostenhilfe wird aus Steuergeldern generiert. Diese sollen nur den wirklich bedürftigen Zugute kommen. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass kein wirklicher Bedarf bestand, kann die Verfahrenskostenhilfe gemäß § 136 PatG in Verbindung mit § 124 ZPO auch nachträglich wieder aufgehoben werden.

Dies ist der Fall, wenn die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit durch falsche Angaben vorgetäuscht worden sind oder aber eine Aufklärung des DPMA über Veränderungen der Verhältnisse unterlassen hat; des Weiteren wenn der Antragsteller länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate (nach § 115 ZPO) oder eines sonstigen Betrags im Rückstand ist.

Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, kann die Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich aufgehoben werden, es sei denn, die Beendigung des Verfahrens liegt vier Jahre zurück.

Wird die angemeldete oder durch ein Patent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, wirtschaftlich genutzt, sodass sich die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Verhältnisse derart verändern und dem Antragsteller die Zahlung dann zumutbar ist, so kann die Verfahrenskostenhilfe nach § 137 PatG ebenfalls aufgehoben werden. Jede wirtschaftliche Verwertung ist dem DPMA anzuzeigen.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: Oktober 2007


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Normen: 130 PatG, 137 PatG, 115 ZPO, 117 ZPO, 124 ZPO

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