Entwicklung der Rechtsprechung zu Löschungspflichten für Online Archive


Die vieldiskutierte Frage, inwieweit Löschungspflichten für Online-Archive im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht darin genannter Personen bestehen, scheint auch die Gerichte aktuell in zwei Lager zu teilen.

Das OLG Köln (Fußnote) und das OLG Frankfurt a.M. (Fußnote) verneinen eine Löschungspflicht im konkreten Fall. Die Gerichte machen diese insbesondere von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung abhängig.

Das OLG Köln entschied in den Leitsätzen:

„1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.

2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.

3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung."

Ähnlich lauten die Leitsätze des Frankfurter Urteils:

„1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.

2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird."

Dahingegen haben sowohl das LG Hamburg (Fußnote) als auch das OLG Hamburg in der nunmehr neuesten veröffentlichten Entscheidung (Fußnote) die Löschungspflichten zugunsten der Resozialisierung eines Straftäters bejaht.

Eine Löschungspflicht besteht hiernach, wenn der Straftäter mit vollem Namen genannt wird, die Tat schon lange zurückliegt und dadurch die Resozialisierung behindert wird.

LG Hamburg (Fußnote):

"Auch ohne eine relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein, indem sie zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung führen (Fußnote).

Das Bereithalten der - zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung im Hinblick auf die Nennung des Namens des Antragstellers zulässigen - Artikel durch die Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten begründet nunmehr nach Zeitablauf die Gefahr der ständigen Reaktualisierung der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, die sich durch jeden Abruf der Berichterstattung erneut realisiert.
Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (Fußnote) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden. (Fußnote)

Auch der für Fälle der vorliegenden Art aufgebrachte Grundgedanke eines "Archivprivilegs" vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen, jedenfalls soweit es um so genannte "Online-Archive" im Internet geht.

Im Übrigen wird auch aus den gesetzlichen Regelungen über die Verwaltung von Archivgut deutlich, dass nach gesetzgeberischer Wertung zeitliche Schutzfristen für archivierte Beiträge zu beachten sind, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der von dem Archivgut betroffenen Personen dienen, und dass solche Schutzfristen geradezu zum Wesen des Archivrechts gehören."

Die Entscheidungsgründe des OLG Hamburg (Fußnote) lauten u.a.:

"In Anbetracht der schwer wiegenden Beeinträchtigung des Resozialisierungsinteresses des Antragstellers erscheint es zumutbar, dass die Antragsgegnerin für Artikel, die verurteilte Straftäter mit vollem Namen nennen, wenn sie sie jahrelang im Internet veröffentlicht, ein Kontrollverfahren vorsieht.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer noch in diesem Jahr bevorstehenden Haftentlassung neigt der Senat zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Anonymitätsschutzes für den Antragsteller.“


Die zwei oben genannten, dieser neueren Rechtsprechung scheinbar gegenläufigen Entscheidungen der OLG Köln und Frankfurt beinhalten, trotz Verneinung eines im konkreten Fall bestehenden Anspruches, den gleichen Ansatz.

So schreibt das OLG Köln (Fußnote) in seinen Entscheidungsgründen:

„Entscheidend kommt es vielmehr, …, darauf an, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (Fußnote), so dass zu prüfen ist, ob die Abrufbarkeit des in dem Archiv des Antragsgegners gespeicherten Artikels über Internet die Gefahr in sich birgt, die Resozialisierung des Antragstellers ernstlich zu stören oder auch zu seiner Stigmatisierung oder sozialen Isolierung zu führen.“

Daher bleibt zu erwarten, dass auch in Zukunft ein Löschungsanspruch für Online-Archive von der Rechtsprechung, entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (Fußnote), bejaht wird, soweit die Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung und Resozialisierung des Straftäters beeinträchtigt.



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Stand: 14.11.2007


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