Betriebliche Einstellungshilfen – Teil 1: Eingliederungszuschuss, §§ 217 ff SGB III


Für kleine und mittelständische Unternehmen kann die Gewährung von betrieblichen Einstellungshilfen durch die Bundesagentur für Arbeit ein entscheidender Faktor für die Einstellung von Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen sein. Die geldliche Leistung durch die Bundesagentur für Arbeit verfolgt den Zweck, individuelle Wettbewerbsnachteile bzw. Minderleistungen von arbeitslosen Arbeitnehmern durch die Gewährung von betrieblichen Einstellungshilfen auszugleichen. Allerdings ist nur wenigen Unternehmen die Möglichkeit der Beantragung einer betrieblichen Einstellungshilfe bekannt.
Im Folgenden werden daher die Förderungsvoraussetzungen für betriebliche Einstellungshilfen und die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers als Antragsteller dargestellt:

1. Eingliederungszuschuss, §§ 217 ff SGB III

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegen Umständen erschwert ist, § 217 S. 1 SGB III. Zu der Gruppe der Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnisse und damit förderungsbedürftig sind insbesondere Schwerbehinderte und sonstige Behinderte auf, die in ihrer Person bedingten Umstände schwer zu vermitteln sind, sowie Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Die Förderungshöhe und die Dauer der Förderung richten sich gemäß Satz 2 des § 217 SGB III nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Der Eingliederungszuschuss darf 50 % des berücksichtigungsfähige Arbeitentgelts nicht überschreiten und längstens für eine Förderdauer von 12 Monaten gewährt werden, § 218 I SGB III. Für schwerbehinderte und sonstige behinderte Arbeitnehmer gelten abweichende Regelungen. Laut § 218 II SBG III kann die Förderhöhe für die genannte Arbeitnehmergruppe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monaten betragen.
Was genau versteht man aber unter berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelte? Diese Frage beantwortet § 220 SGB III. Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig zum einen die vom Arbeitgeber regelmäßig und nicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, und zum anderen der pauschalierte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.


Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahmen in monatlichen Festbeträgen für die Dauer der Förderung festgelegt, § 220 II SGB III. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um sog. „Kann“-Leistungen, d.h. über das „Ob“ und „Wie“ der Gewährung entscheidet die Bundesagentur nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer betrieblichen Einstellungshilfe besteht nicht.
Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert (Fußnote). Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, Veränderungen des Entgelts im Förderungszeitraum anzuzeigen.
Eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn die Vermutung besteht, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, § 221 I Nr. 1 SBG III. Gleiches gilt, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, § 221 I Nr. 2 SGB III. Davon kann bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen unter Umständen eine Ausnahme gemacht werden.
Es kommt zu teilweisen Rückzahlungen der Zuschüsse, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Förderungszeitraumes oder innerhalb einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird, § 221 II SGB III. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrages begrenzt, § 221 II 3 SGB III.
Zu einer Rückzahlung kommt es nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis personen-, verhaltenbedingt oder betriebsbedingt nach § 1 II KSchG zu kündigen. Zu einer Rückzahlung kommt es ebenfalls nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers erfolgt oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

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Stand: 2007/12


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Normen: § 217 S. 1 SGB III, § 218 II SBG III, § 220 SGB III

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