Rechtsinfo


Autor(-en):
Marina Bitmann



Die internationalen Megastars geben in Deutschland sehr wenige Konzerte. Die großen Städte Hamburg, Frankfurt, Berlin werden besucht. Derjenige der seinen Lieblingsstar live sehen will und nicht gerade in einer der großen Städte wohnt, muss in die Städte reisen. Hierbei werden keine Kosten gespart. Für die Fahrt und die Übernachtung wird mehr Geld aufgewandt, als für die Konzertkarte selbst.

Aber wer ersetzt die Kosten für die Anfahrt, wenn dass Konzert kurzfristig ausgefallen ist? Wer übernimmt die Stornokosten für das Bahnticket und das Hotelzimmer?

 

Vor der großen Schuldrechtsreform 2002 wäre ein Ersatzanspruch nicht gegeben gewesen. Die Rechtsprechung (BGH NJW 1987, 831) argumentierte damit, dass man die nutzlosen Aufwendungen für Fahrt und Übernachtung auch bei Durchführung des Konzertes gemacht hätte. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wäre, dass man die Aufwendung auch bei Durchführung des Konzertes wieder ausgleichen konnte (so genannten Rentabilitätsvermutung - BGH NJW 1978, 1805). Alleine der Genuss das Konzertes stellt ein nicht in Geld messbarer Umstand dar, der grundsätzlich nicht ersatzfähig ist (Ausnahme: Entgangene Urlaubsfreude im Reisevertragsrecht).

Die Rechtslage ist heute anders.

Es kann Ersatz für nutzlose Aufwendungen (Übernachtung und Fahrt) verlangt werden, die im Vertrauen auf Durchführung des Konzertes gemacht worden sind, sofern man diese Aufwendungen ,,billigerweise`` machen durfte (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 284 BGB).

Sicherlich darf jemand, der nicht in der Stadt des Konzertes wohnt, Geld für eine Übernachtung ausgeben und damit ,,billigerweise`` machen. Daran kann kein Zweifel bestehen.

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, warum das Konzert ausgefallen ist. Dass der Ausfall des Konzerts vom Konzertveranstalter verschuldet worden ist, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Veranstalter kann jedoch dieses vermuten erschüttern. Er muss hierzu allerdings den vollständigen Beweis erbringen, dass er den Konzertausfall nicht verursacht hat.



Autor(-en):
Marina Bitmann



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Stand: 06/04


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
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