Steuerrechtliche Aspekte beim Wertpapierhandel


Bei dem An- und Verkauf von Wertpapieren kann die Einordnung in gewerbliches Handeln oder private Vermögensverwaltung nicht selten zu Unstimmigkeiten mit den Finanzämtern (Fußnote) führen. Diese Einordnung hat aber entscheidende Bedeutung für die Frage, welche Art der Einkünfte der Steuerpflichtige erzielt hat.

Unter Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss noch berücksichtigt werden, dass bei dieser Betätigung der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten werden muss.

Die Abgrenzung zwischen gewerblichem und privatem Wertpapierhandel hat anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung zu erfolgen. Für alle Bereiche lassen sich dabei aber keine einheitlichen Maßstäbe aufstellen.

Der Bundesfinanzhof (Fußnote) sieht hier als grundlegenden Maßstab die Tätigkeit des Händlers an. Ausgehend davon hat er Kriterien entwickelt, die für das Vorliegen einer gewerblichen Wertpapierhandelstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG eine hohe Indizwirkung entfalten.

Charakteristisch für ein Wertpapierhandelsunternehmen ist nicht nur ein Tätigwerden „für andere“ (Fußnote), sondern vor allem ein Tätigwerden „für fremde Rechnung“, was ausdrücklich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KredWG hervorgeht. Dementsprechend kann ein Handeln für eigene Rechnung dahingehend ausgelegt werden, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anleger seine Geschäfte indirekt über eine Depot führende Bank abwickelt, ohne selbst mit möglichen Kontrahenten in Kontakt zu treten.

Anlehnend an § 1 Abs. 3 KredWG muss darüber hinaus der Wertpapierhandel die Haupttätigkeit eines Finanzunternehmens darstellen. Indizien können hier das Unterhalten eines Büros oder auch die Bildung einer Organisation zur Durchführung von Wertpapiergeschäften sein. Das Vorliegen eines Gewerbes scheidet daher bei Privatanlegern aus, die ihre Wertpapiergeschäfte außerhalb ihrer Arbeitszeit oder in ihrer Freizeit ausführen. Zu demselben Ergebnis kommt der BFH hier auch dann, wenn der Anleger über eigene Sachkenntnis in diesem Geschäftsfeld verfügt. Der Einsatz gerade beruflicher Erfahrungen ist daher für die Rechtsprechung ebenfalls wesentliches Kriterium.

Anders als bei dem An- und Verkauf liegt bei der Umschichtung von Wertpapieren aber nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich eine private Vermögensverwaltung vor. Das wird daraus gefolgert, dass es bei den Geschäften mit Wertpapieren typisch ist, den Bestand zu verändern, um auf diese Weise auf die jeweiligen Kurswerte zu reagieren und so möglichst hohe Gewinne zu erzielen.


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Stand: 10/2009


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
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  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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