Der Zeuge im Strafprozess

Der Zeuge ist ein wichtiges Beweismittel im Rahmen des Strengbeweises, das dem Gericht zur Ermittlung der Tatsachen, die seinem Urteil zugrunde zu legen sind, zur Verfügung steht. Aus diesem Grund kommt dem Zeugen generell bei der Klärung des Sachverhalts eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe zu.

Begriff des Zeugen/Gegenstand des Zeugenbeweises

Der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel, eine sog. Beweisperson, die in einem nicht gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt. Dabei gibt es den Erkennungszeugen, der einen Täter wiedererkennen kann, einen Augenzeugen, der einen Vorgang optisch wahrgenommen hat, aber auch einen Ohrenzeugen, der etwas gehört, aber nicht gesehen hat. Hierzu zählt auch der sog. Knallzeuge, der vor allem bei Verkehrsunfällen in Betracht kommt. Dieser hat den Unfall als solchen nicht beobachtet, sondern sich erst in dem Moment umgedreht, als es „geknallt“ hat. Auch der Zeuge vom Hörensagen ist ein taugliches Beweismittel. Dieser berichtet das, was ein anderer ihm aufgrund seiner Wahrnehmung mitgeteilt hat. Soll aber die betreffende Person nicht aussagen, sondern nur in Augenschein genommen werden, handelt es sich nicht um einen Zeugen.
Abzugrenzen von der Eigenschaft des Zeugen ist die des Sachverständigen. Dieser stellt seine Sachkunde auf der Grundlage von Erfahrungswissen zur Verfügung, über das die Richter nicht verfügen. Der Sachverständige ist daher im Gegensatz zu Zeugen austauschbar, da auch andere Sachverständige über den gleichen Sachverstand verfügen können, aber die konkrete Wahrnehmung eines Zeugen nicht von einem anderen wiedergegeben werden kann. Unter gewissen Umständen kann aber ein Sachverständiger auch als Zeuge zu werten sein. Auf einen solchen sachverständigen Zeugen finden gemäß § 85 StPO die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung.

Gegenstand des Zeugenbeweises können nur Tatsachen sein. Rechtsfragen und insbesondere Schlussfolgerungen sowie Mutmaßungen können in keinem Fall durch Zeugenbeweis geklärt werden. Gleiches gilt für reine Werturteile.

Pflichten des Zeugen
Der Zeuge hat zunächst die Pflicht, der ordnungsgemäßen Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Im Fall des unentschuldigten Fernbleibens des Zeugen werden diesem die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld festgesetzt oder ersatzweise Ordnungshaft angeordnet.
Wird die jeweilige Person als Zeuge vernommen, muss sie wahrheitsgemäß aussagen. Schließlich muss sie ihre Aussage auf Verlangen auch beeiden. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung und grundsätzlich in der Hauptverhandlung statt (§ 59 StPO). Ein Verbot der Vereidigung besteht nach § 60 StPO insbesondere bei Zeugen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Ermessen des Gerichts im Hinblick auf ein Absehen der Vereidigung besteht vor allem bei Personen, die das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt aber auch bei Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht oder auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.
Den Zeugen können allerdings auch weitere Pflichten treffen. So kann er unter Umständen zur Duldung körperlicher Untersuchungen (§ 81c StPO) verpflichtet sein.

Jedem Zeugen sollte in diesem Zusammenhang bewusst sein, dass seine Aussage in jedem Fall der Wahrheit entsprechen sollte. Denn die vorsätzliche falsche uneidliche Aussage eines Zeugen kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ferner droht für einen Meineid eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Von Bedeutung ist hier, dass beide Taten auch fahrlässig begangen werden können. Der Zeuge sollte sich daher über den Inhalt seiner Aussage im Klaren sein.

Rechte des Zeugen
Der Zeuge hat im Verfahren Anspruch auf angemessene Behandlung. Er darf nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden. Dem Gericht obliegt ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht.
Grundlegendes Recht des Zeugen ist, dass er nicht auf Fragen zu antworten braucht, wenn er bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine eigene Straftat einräumen müsste. Der Zeuge kann auch einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zuziehen. Dies bietet sich an, wenn die Aussage umfangreicher ist oder Vorbereitungsaufwand erfordert.
Ferner steht dem Zeugen nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zu, wenn er glaubhaft machen kann, mit dem Angeklagten verwandt, verschwägert oder verlobt zu sein. In diesen Fällen steht dem Zeugen auch ein Eidesverweigerungsrecht zu. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO kommt weiterhin in Betracht, wenn berufliche Schweigepflichten bestehen.

Entschädigung des Zeugen
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz entschädigt (JVEG). Ersetzt werden danach insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verdienstausfall und Kosten für notwendige Begleitpersonen.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Wirtschaftsstrafrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 48 StPO; § 51 StPO; § 52 StPO; § 53 StPO; § 55 StPO; § 56 StPO; § 60 StPO; § 61 StPO; § 71 StPO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosProzessrechtBeweisZeugen
RechtsinfosStrafrechtStrafprozessrecht
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht