Pressemitteilung 2008/09/22 +++ Bundesrat billigt FGG-Reform

(mw) - In seiner 847. Sitzung am 19.09.2008 hat der Bundesrat das vom Bundestag im Juni 2008 beschlossenen „Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) zugestimmt (BR-Drucksache 615/08 - Beschluss). Die Reform soll im nächstem Jahr zum 1. September 2009 in Kraft treten.

Durch die umfassenden Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wird das geltende Recht, das teils noch aus dem Jahre 1898 stammt, systematischer, einfacher und übersichtlicher gestaltet, da das gerichtliche Verfahren in Familiensachen erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt wird.

Das Reformgesetz enthält unter anderem Sanktionsmöglichkeiten bei der Vollstreckung von Kindesumgangsentscheidungen. Umgangs- und Sorgerechtsverfahren werden beschleunigt. Zukünftig ist das neue "Große Familiengericht" gebündelt für sämtliche Verfahren zu Ehe und Familie zuständig. Der Bundestag hatte zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen umfassender Stellungnahme vom letzten Jahr übernommen.

Die Schwerpunkte der Reform im Überblick:

  • Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
  • Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet.
  • Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden.
  • In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben.
  • In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.
  • Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen.
  • Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  • Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt.
  • Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.
  • Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen.
  • Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.


Quelle: BMJ, PM vom 19.09.2008


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2008